Einheitliche Triage-Regelungen müssen Diskriminierung verhindern

By Nima

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Triage fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte, rasch einheitliche gesetzliche Regelungen zu schaffen, die in allen Bundesländern denselben hohen Schutzstandard gewährleisten und eine Benachteiligung bestimmter Personengruppen ausschließen.

Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, betonte, dass es dringend gesetzlicher Vorgaben bedürfe, um Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte und ältere Personen in Situationen knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirksam zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 klargestellt, dass ärztliche Entscheidungen über die Zuteilung solcher Ressourcen nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen erfolgen dürften. Um Diskriminierungen zu verhindern, seien daher verbindliche gesetzliche Leitlinien notwendig. Auch die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte entbinde nicht von diesen Vorgaben. Der jüngste Beschluss des Gerichts ändere daran nichts, da die bisherige Regelung allein aus formellen Gründen für nichtig erklärt worden sei.

Nun seien die Länder gefordert, diskriminierungsfreie Triage-Regelungen zu entwickeln, die sich an den Vorgaben des Gerichts von 2021 orientieren. Dabei müsse sichergestellt sein, dass das Schutzniveau in allen Bundesländern gleich hoch bleibt. Unterschiedliche Landesregelungen dürften nicht zu einem Flickenteppich führen. Stattdessen sollten die gesetzlichen Bestimmungen einheitlich sowie grund- und menschenrechtskonform ausgestaltet werden. Betroffene Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte und ältere Menschen müssten eng in den Erarbeitungsprozess eingebunden werden, ihre Perspektiven seien dabei ebenso wichtig wie die der medizinischen Fachwelt.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil die bisherige bundesgesetzliche Regelung zur Triage (§ 5c Infektionsschutzgesetz) aus formellen Gründen aufgehoben. Künftig liegt die Zuständigkeit für die Festlegung von Kriterien zur Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen bei den Bundesländern. Ob die in der bisherigen Regelung enthaltenen Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübung verfassungsgemäß waren, wurde vom Gericht nicht bewertet.

Siehe auch  Neue Impulse für eine moderne Drogenpolitik

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Deutsches Institut für Menschenrechte/Veröffentlicht am 05.11.2025